Seit Jänner 2007 regelt die EU-Tiertransportverordnung (EG) Nr. 1/2005 europaweit einheitlich all jene Tiertransporte, die in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit
bzw. zu kommerziellen Zwecken durchgeführt werden. Diese Verordnung ist grundsätzlich auf alle Wirbeltiertransporte anzuwenden. Jedoch existieren besondere Vorschriften in erster Linie für
landwirtschaftliche Nutztiere.
Die Verordnung gilt nicht für den Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, und nicht für den Transport von Tieren, der unter Anleitung
eines Tierarztes unmittelbar in eine bzw. aus einer Tierarztpraxis oder Tierklinik erfolgt. Aber Achtung, Tiertransporte, die von den Bestimmungen der EU-Tiertransportverordnung ausgenommen sind,
unterliegen gemäß Tierschutzgesetz dennoch einigen wesentlichen Anforderungen der EU Tiertransportverordnung sinngemäß! Für weitere Informationen darf auf die LFI Broschüre
„Tiertransportvorschriften in Österreich“ verwiesen werden.
Befähigungsnachweis / Zulassung als Transportunternehmer
Per EU Verordnung ist ein Befähigungsnachweis nur für Transporte (zu wirtschaftlichem Zweck) über 65 km von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und Pferden vorgesehen. Neuweltkamele
sind nicht aufgelistet und die Bestimmungen bezüglich Befähigungsnachweises treffen nicht zu.
Zu beachten ist aber, dass für Transporte (zu wirtschaftlichem Zweck) von „Wirbeltieren“ - also auch Neuweltkamelen - ab einer Strecke von über 65 km eine „Zulassung als Transportunternehmer“ bei
der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH, Amtstierarzt) zu beantragen ist.
Diese Zulassung ist betriebsbezogen, jeweils 5 Jahre gültig und bei Transporten über 65 km mitzuführen.
Für jeden Transport benötigen sie eine von Ihnen ausgefüllte Tieransportbescheinigung
hier finden sie das Originalformular (in pdf)
hier ein von W. Thaler bearbeitetes Formular (in xls) zum Ausfüllen als Downlaod:
Mag. Andreas Scheiber (Obmann)
Gersdorf 3
8524 Bad Gams